Satzung des Förderkreises
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Förderkreis Sonnenschein - Verein zur Förderung der gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung in der integrativen Kindertagesstätte St. Elisabeth." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung soll der Name "Förderkreis Sonnenschein - Verein zur gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung in der integrativen Kindertagesstätte St. Elisabeth e.V." lauten.
- Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Darmstadt- Ost unter Berücksichtigung der Integration ausländischer und behinderter Kinder und Jugendlicher.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde von St. Elisabeth, Schlossgartenstrasse 57, 64289 Darmstadt, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, sich aktiv für die Vereinsziele einzusetzen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt b) Ausschluss c) Tod
- Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber eines Mitgliedes des Vorstandes erklärt werden.
- Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung satzungsgemässe Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung zwei Jahre in Verzug ist, oder schuldhaft in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschliesst die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und möglichen Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Von den stellvertretenden Vorsitzenden nimmt einer das Amt des Schriftführers und einer das Amt des Kassenwartes wahr. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Es unterrichtet jeweils die anderen Vorstandsmitglieder von den wahrgenommenen Vertretungsaufgaben.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangt, oder wenn es die Mehrheit des Vorstandes beschliesst.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden.
- Zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist die (einfache) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung von Mehrheiten nicht berücksichtigt.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Vorstandswahlen sind grundsätzlich geheim.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 11 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
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Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft gemäß der aktuell geltenden Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) verarbeitet und gespeichert.
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Beim Vereinseintritt werden folgende Pflichtangaben erhoben: Name/Vorname, Postanschrift, Eintrittsdatum.
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Beim Vereinseintritt werden folgende freiwillige Angaben erhoben: Name des Kindes und der Gruppe, E-Mail-Adresse, Kontodaten für das SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung des Jahresbeitrags der Mitgliedschaft.
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Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
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Jedes Mitglied hat das Recht auf Schutz seiner persönlichen Daten, Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Widerspruch gegen die Speicherung seiner personenbezogenen Daten, Löschung von gespeicherten, personenbezogenen Daten, Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umgang und die Art und Weise, wie im konkreten Fall mit den personenbezogenen Daten umgegangen wird.
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Ein Widerspruch gegen die Speicherung der Pflichtangaben hat eine Auflösung der Mitgliedschaft zur Folge, da es dem Verein dann nicht mehr möglich ist, seinen satzungsgemäßen Aufgaben nachzukommen.
Darmstadt, den 25.03.1986
Unterschriften der Gründungsmitglieder
(letzte Satzungsänderung am 28. Oktober 2019)